Viele Dampfer nutzen ihre E-Zigarette auch unterwegs im Auto. In der Praxis kam es dabei wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Fahrenden und der Polizei, denn beide Seiten wussten lange nicht sicher, ob das am Steuer erlaubt ist. Ein Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 25. September 2025 hat diese Frage nun erstmals obergerichtlich beantwortet. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage und die Entscheidung sachlich wieder. Er zeigt, was die E-Zigarette im Auto rechtlich bedeutet, worum es in dem Kölner Fall ging und worauf es nach § 23 der Straßenverkehrs-Ordnung ankommt.

Gibt es ein Dampfverbot im Auto?
Vorweg das Wichtigste: Ein pauschales Dampfverbot im Auto gibt es nicht. Das Dampfen als solches ist am Steuer nicht verboten. Weder die Straßenverkehrs-Ordnung noch der Beschluss des OLG Köln untersagen es, im fahrenden Auto zu dampfen. Wer die E-Zigarette im Auto nutzt, verstößt allein dadurch gegen keine Vorschrift.
Entscheidend ist etwas anderes, nämlich ob während der Fahrt ein Gerät mit Display bedient wird. Genau darum geht es in der Kölner Entscheidung, und genau diese Unterscheidung wird in Presseberichten oft verkürzt. Die häufig gestellte Frage, ob die E-Zigarette im Auto verboten ist, lässt sich damit klar beantworten: nicht generell. Verboten ist nicht das Dampfen, sondern das Bedienen eines bestimmten Geräts während der Fahrt.
Was § 23 Absatz 1a StVO regelt
Der rechtliche Rahmen steht in § 23 Absatz 1a der Straßenverkehrs-Ordnung, umgangssprachlich das Handyverbot. Die Vorschrift betrifft elektronische Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen. Solche Geräte dürfen während der Fahrt nur benutzt werden, wenn sie dafür weder aufgenommen noch in der Hand gehalten werden. § 23 Absatz 1a StVO zählt dabei beispielhaft Mobiltelefone, Navigationsgeräte und Abspielgeräte auf.
Satz 2 der Vorschrift nennt ausdrücklich auch Geräte mit Berührungsbildschirm, also mit Touchscreen. Ob ein solcher Bildschirm fest verbaut oder Teil eines beweglichen Geräts ist, spielt nach dem Wortlaut keine Rolle. Ergänzend verlangt § 23 Absatz 1 StVO, dass Sicht und Gehör der fahrenden Person nicht beeinträchtigt werden. Dieser Punkt kann bei sehr starker Dampfentwicklung im Innenraum eine Rolle spielen, unabhängig davon, ob ein Display bedient wird.
Der Beschluss des OLG Köln vom 25. September 2025
Am 25. September 2025 hat das Oberlandesgericht Köln eine Entscheidung getroffen, die diese Frage erstmals obergerichtlich beantwortet (Beschluss vom 25. September 2025, Aktenzeichen 1 ORbs 139/25). Der Leitsatz lautet wörtlich: „Eine E-Zigarette mit Display kann ein elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO sein.“ Zwei Bestandteile tragen diese Aussage: das Wort „kann“ und die Bedingung „mit Display“. Der Beschluss stellt also keine Regel auf, dass jede E-Zigarette am Steuer verboten ist. Er knüpft an ein Gerät mit Display und dessen Bedienung an.
Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde. Der Betroffene fuhr auf der Autobahn A59. Während der Fahrt hielt er eine E-Zigarette mit Display in Brusthöhe in der Hand und führte Tippbewegungen aus, um die Dampfstärke einzustellen. Dabei wandte er den Blick vom Verkehrsgeschehen ab.
Das Gericht stützt seine Bewertung auf vier Überlegungen.
- Berührungsbildschirm: Ein Touchscreen ist in § 23 Absatz 1a Satz 2 StVO ausdrücklich als Gerät genannt. Ob er fest verbaut oder beweglich ist, bleibt unerheblich.
- Information: Das Display hält eine Information bereit, nämlich die gewählte Dampfstärke.
- Dienen: Ein Dienen zur Information liegt auch dann vor, wenn die Hauptfunktion des Geräts, also das Erzeugen von Dampf, durch solche Hilfsfunktionen unterstützt wird.
- Benutzen: Als Benutzen gilt jede Handhabung zwischen dem Aufnehmen und dem Ablegen des Geräts. Das Tippen zum Verstellen der Stärke fällt darunter.
Einzuordnen ist die Entscheidung als erste obergerichtliche Klärung. Der Senat ließ die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zu, weil die Frage bislang nicht entschieden war, und verwarf sie anschließend als unbegründet. Vorher herrschte auf beiden Seiten Unsicherheit, jetzt liegt eine Linie vor. Bundesweit endgültig geklärt ist die Frage damit nicht, aber es gibt eine erste Entscheidung eines Oberlandesgerichts. Der vollständige Beschluss des OLG Köln ist im Volltext veröffentlicht.
Was ist erlaubt und was nicht?
Aus der Entscheidung und dem Wortlaut des § 23 StVO ergibt sich eine Abgrenzung, die sich in wenigen Punkten zusammenfassen lässt.
| Handlung während der Fahrt | Rechtliche Einordnung |
|---|---|
| Am Gerät ohne Display ziehen, das im Halter oder in der Ablage liegt | Nicht von § 23 Absatz 1a StVO erfasst, da kein Aufnehmen und keine Displaybedienung |
| Gerät mit Display in die Hand nehmen und Einstellungen tippen | Benutzen im Sinne der Vorschrift, vom Verbot erfasst |
| Einstellungen vor Fahrtantritt oder im sicher abgestellten Fahrzeug vornehmen | Nicht erfasst, da nicht während der Fahrt |
| Starke Dampfentwicklung, die die Sicht beeinträchtigt | Kann § 23 Absatz 1 StVO berühren (Sicht und Gehör) |
Entscheidend ist nicht der Gerätetyp allein, sondern ob während der Fahrt eine Display- oder Informationsfunktion benutzt wird. Ob eine Vape beim Autofahren zum Problem wird, hängt also an der Bedienung, nicht am bloßen Vorhandensein des Geräts.
Welche Geräte betroffen sind
Unter die Entscheidung fallen Geräte mit Display und Einstellmöglichkeiten. Dazu zählen etwa Akkuträger und Box-Mods mit Bildschirm sowie Pod Systeme mit Display. Maßgeblich ist dabei nicht der Besitz eines solchen Geräts, sondern der Moment, in dem das Display während der Fahrt bedient wird.
Geräte ohne Display und ohne Einstellmöglichkeit stellen sich anders dar. Einweg-Geräte und Pods mit reiner Zugautomatik bieten keine Informations- oder Touchscreen-Funktion, die im Sinne des § 23 Absatz 1a StVO benutzt werden könnte. Sie werden nur zum Zug an die Lippen geführt. Das ist eine sachliche Einordnung nach der Gerätefunktion und keine Empfehlung für oder gegen einen bestimmten Gerätetyp.
Welche Strafen drohen
Wer während der Fahrt ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Absatz 1a StVO benutzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Der amtliche Bußgeldkatalog sieht dafür feste Regelsätze vor. Nach dem Bußgeldkatalog (laufende Nummer 246.1) beträgt die Regelgeldbuße beim Führen eines Kraftfahrzeugs 100 Euro. Hinzu kommt ein Punkt im Fahreignungsregister. Kommt eine Gefährdung hinzu, steigt die Geldbuße auf 150 Euro mit zwei Punkten und einem Fahrverbot von einem Monat (Nummer 246.2). Bei einer Sachbeschädigung sind es 200 Euro, ebenfalls mit zwei Punkten und einem Fahrverbot von einem Monat (Nummer 246.3). Die Zahl der Punkte ergibt sich aus Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, die den Grundtatbestand mit einem Punkt und die Varianten mit Gefährdung oder Sachbeschädigung mit zwei Punkten führt.
Zur Einordnung der Kölner Entscheidung ist ein Punkt wichtig. Dort verhängte das Amtsgericht 150 Euro. Diese Höhe ist nicht der allgemeine Regelsatz für den Grundfall. Sie beruht laut Beschluss darauf, dass der Betroffene erheblich vorgeahndet war. Es handelt sich also um eine Erhöhung im Einzelfall. Diese 150 Euro sind auch nicht mit dem Regelsatz bei einer Gefährdung zu verwechseln, denn im Kölner Fall ging es um den Grundtatbestand und nicht um eine Gefährdung. Für einen erstmaligen Verstoß ohne Gefährdung bleibt es beim Regelsatz von 100 Euro und einem Punkt.
Was sich für Dampfer ändert
Für Dampfer ändert sich durch den Kölner Beschluss vor allem die Klarheit. Wo vorher auf beiden Seiten Unsicherheit herrschte, liegt jetzt eine obergerichtliche Linie vor. Aus der Entscheidung lässt sich ablesen, worauf es ankommt. Nicht das Dampfen selbst steht im Fokus, sondern das Bedienen eines Displays während der Fahrt.
Wer die Dampfstärke oder andere Einstellungen am Display verändern möchte, nimmt dies nach der Logik der Entscheidung vor Fahrtantritt oder im sicher abgestellten Fahrzeug vor. Ein Gerät, das während der Fahrt nicht in die Hand genommen und dessen Display nicht bedient wird, ist von § 23 Absatz 1a StVO nicht erfasst. Weitere rechtliche Einordnungen rund ums Dampfen sammelt der Beitrag Gesetze und Regulierungen zum Dampfen. Wie sich die Lage beim Transport im Flugzeug darstellt, also bei einem ganz anderen Verkehrsmittel, behandelt ein eigener Beitrag.
Häufig gestellte Fragen
- Darf man vapen beim Autofahren? Ein pauschales Verbot gibt es nicht. Das Dampfen als solches ist am Steuer erlaubt. Entscheidend ist, ob ein Gerät mit Display oder Touchscreen während der Fahrt in die Hand genommen und bedient wird. Genau das ist nach § 23 Absatz 1a StVO untersagt.
- Was kostet ein Verstoß? Der amtliche Bußgeldkatalog sieht für die verbotene Benutzung eines elektronischen Geräts beim Führen eines Kraftfahrzeugs eine Regelgeldbuße von 100 Euro und einen Punkt vor. Mit Gefährdung sind es 150 Euro, bei Sachbeschädigung 200 Euro, jeweils mit zwei Punkten und einem Fahrverbot von einem Monat. Die im Kölner Fall verhängten 150 Euro beruhten auf einer Vorahndung und sind nicht der Regelsatz.
- Gilt das auch für Einweg-Geräte ohne Display? Geräte ohne Display und ohne Einstellmöglichkeit bieten keine Informations- oder Touchscreen-Funktion, die im Sinne des § 23 Absatz 1a StVO benutzt werden könnte. Die Entscheidung des OLG Köln knüpft ausdrücklich an ein Gerät mit Display an. Unberührt bleibt § 23 Absatz 1 StVO, wonach Sicht und Gehör nicht beeinträchtigt sein dürfen.
