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Kein Verkauf von leeren Pods an Jugendliche: Das Urteil des Bundesgerichtshofs

Bei ganzen E-Zigaretten und bei fertigen Liquids war die Rechtslage im Jugendschutz seit Langem klar: Die Abgabe an Minderjährige ist untersagt. Bei leeren Nachfülltanks, also bei unbefüllten Ersatztanks und Pods ohne Flüssigkeit, war das lange umstritten. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage am 11. März 2026 entschieden. Dieser Beitrag gibt das Urteil und die maßgeblichen Vorschriften sachlich wieder und ordnet ein, was beim Jugendschutz für E-Zigaretten und ihre Behältnisse gilt.

Leerpods Verkauf an Jugendliche verboten - Urteil

Worum es in dem Fall ging

Ausgangspunkt war ein Angebot auf einer Online-Plattform. Im Juni 2023 bot die Beklagte auf Amazon einen unbefüllten Ersatztank als Ersatzteil für ein bestimmtes E-Zigaretten-Modell an. Eine Mitbewerberin veranlasste eine Testbestellung. Dabei wurde weder bei der Bestellung noch bei der Auslieferung das Alter des Bestellers oder des Empfängers überprüft.

Die Mitbewerberin sah darin einen Verstoß gegen den Jugendschutz und klagte auf Unterlassung, Auskunft, die Feststellung einer Schadensersatzpflicht und die Erstattung ihrer Abmahnkosten. Im Kern drehte sich der Streit um eine Frage: Fällt ein leerer Tank ohne Flüssigkeit überhaupt unter die Abgabeverbote des Jugendschutzgesetzes?

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. März 2026

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Frage bejaht (Urteil vom 11. März 2026, Aktenzeichen I ZR 106/25). Kern der Entscheidung: Beim Verkauf und Versand von unbefüllten Ersatztanks für elektronische Zigaretten im Wege des Versandhandels muss sichergestellt sein, dass keine Abgabe an Kinder und Jugendliche erfolgt.

Zur Begründung stellt der Senat auf den Begriff des Behältnisses ab. Dieser Begriff in § 10 Absatz 3 und 4 des Jugendschutzgesetzes umfasst nach Wortsinn und nach Sinn und Zweck sowohl befüllte Behälter, ob nikotinhaltig oder nikotinfrei, als auch noch nicht befüllte Behälter. Ersatztanks sind allein dazu bestimmt, zum Konsum von E-Liquids in E-Zigaretten verwendet zu werden. Auf die Legaldefinitionen des Tabakerzeugnisrechts kommt es dafür nicht an. Angebot und Auslieferung ohne Altersprüfung verstoßen damit gegen die Marktverhaltensregelungen des § 10 Absatz 3 und 4 JuSchG und sind eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 Absatz 1 und § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.

Nach Auffassung des Senats geht von einem Ersatztank auch im unbefüllten Zustand eine Gesundheitsgefahr für Kinder und Jugendliche aus. Diese Einordnung ist die Begründung des Gerichts. Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs gibt die Entscheidung wieder.

Der Weg durch die Instanzen

Vor dem Bundesgerichtshof hatten sich bereits zwei Instanzen mit dem Fall befasst. Das Landgericht Bochum entschied am 16. Januar 2024 (Aktenzeichen I-12 O 66/23), das Oberlandesgericht Hamm am 3. April 2025 (Aktenzeichen I-4 U 29/24).

Beim Bundesgerichtshof lag der Fall mit zwei Revisionen. Die Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg. Auf die Revision der Klägerin hob der Senat das Berufungsurteil auf, soweit darin die Erstattung der Abmahnkosten abgewiesen worden war. Insoweit besteht der Anspruch. Die von der Klägerin zusätzlich begehrte Auskunft über den erzielten Gewinn steht ihr dagegen nicht zu.

Was das für Kundinnen und Kunden bedeutet

Für den Online-Kauf ergibt sich daraus eine klare Linie. Auch bei unbefüllten Ersatztanks und leeren Pods ist eine Altersprüfung erforderlich, und der Versand erfolgt nur an volljährige Personen. Das gilt nicht nur für nikotinhaltige Produkte, sondern ausdrücklich auch für nikotinfreie Erzeugnisse und deren Behältnisse. § 10 Absatz 4 des Jugendschutzgesetzes erstreckt die Verbote auf nikotinfreie Erzeugnisse wie elektronische Zigaretten und deren Behältnisse.

Praktisch heißt das für den Einkauf im Online-Shop, dass beim Bestellen von Tanks, Pods und Zubehör dieselbe Altersprüfung greift wie bei Geräten und Liquids. Wie die Altersprüfung im Bestellvorgang abläuft, ist auf der Seite Altersprüfung und Jugendschutz beschrieben. Weitere rechtliche Einordnungen rund ums Dampfen sammelt der Beitrag Gesetze und Regulierungen zum Dampfen.

Die maßgeblichen Vorschriften

Die Entscheidung stützt sich auf Vorschriften aus dem Jugendschutzgesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Sie lassen sich kurz einordnen.

  • § 10 Absatz 3 und 4 JuSchG: Die Abgabe von nikotinhaltigen und nikotinfreien Erzeugnissen und deren Behältnissen an Kinder und Jugendliche ist im Versandhandel untersagt. Absatz 4 erstreckt die Verbote ausdrücklich auf elektronische Zigaretten und deren Behältnisse.
  • § 1 Absatz 4 JuSchG: Die Vorschrift bestimmt, was im Sinne des Gesetzes als Versandhandel gilt.
  • § 3 Absatz 1 UWG: Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
  • § 3a UWG: Wer einer gesetzlichen Marktverhaltensregelung zuwiderhandelt, handelt unlauter. Über diese Vorschrift wird der Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz wettbewerbsrechtlich erfasst.
  • § 8 UWG: Er regelt den Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung, auf den sich eine Mitbewerberin stützen kann.

Häufig gestellte Fragen

  1. Dürfen leere Pods an Jugendliche verkauft werden? Nein. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. März 2026 fallen auch unbefüllte Ersatztanks und leere Pods unter die Abgabeverbote des Jugendschutzgesetzes. Im Versandhandel muss sichergestellt sein, dass keine Abgabe an Kinder und Jugendliche erfolgt.
  2. Was hat der BGH genau entschieden? Der I. Zivilsenat hat entschieden, dass der Begriff des Behältnisses in § 10 Absatz 3 und 4 JuSchG auch noch nicht befüllte Tanks erfasst. Die Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg. Auf die Revision der Klägerin wurde das Berufungsurteil aufgehoben, soweit die Erstattung der Abmahnkosten abgewiesen worden war. Eine Auskunft über den erzielten Gewinn steht der Klägerin nicht zu.
  3. Gilt das auch für nikotinfreie Produkte? Ja. § 10 Absatz 4 des Jugendschutzgesetzes erstreckt die Verbote ausdrücklich auf nikotinfreie Erzeugnisse wie elektronische Zigaretten und deren Behältnisse. Auf einen Nikotingehalt kommt es daher nicht an.
  4. Was ändert sich beim Online-Kauf? Beim Online-Kauf von unbefüllten Ersatztanks und leeren Pods greift dieselbe Altersprüfung wie bei Geräten und Liquids. Der Versand erfolgt nur an volljährige Personen.
  5. Welche Gesetze sind maßgeblich? Maßgeblich sind § 10 Absatz 3 und 4 sowie § 1 Absatz 4 des Jugendschutzgesetzes und § 3 Absatz 1, § 3a und § 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.
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